Gesetzestext

 

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

 

Rn 1

Als akzessorisches Sicherungsrecht erlischt das Pfandrecht mit der Forderung. Sichert das Pfandrecht auch alle künftigen Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung, bleibt es bestehen, auch wenn alle bisherigen Forderungen erloschen sind (Dresd WM 01, 803, 805); anders ist dies bei Beendigung der Geschäftsverbindung (RGZ 145, 328, 336; BGHZ 86, 340, 347) oder wenn die Forderung sonst nicht mehr entstehen kann (BGH NJW 83, 1120, 1123). Ein Pfandrecht für eine Bürgschaftsforderung erlischt erst mit Hauptschuld u Bürgschaft (RGZ 153, 338, 347). Bei Einstellung der gesicherten Forderung in ein Kontokorrent, entfällt die Pfandhaftung durch ein Saldoanerkenntnis nicht, sondern bleibt bis zum niedrigsten Saldo bestehen (§ 356 I HGB; BGHZ 26, 142, 150; BGH WM 64, 881, 882; 91, 495, 497). Erlischt die Forderung nur tw, haftet das Pfand für die Restforderung; in Betracht kommt bei mehreren Pfandsachen aber ein Rückgabeanspruch aus § 242.

 

Rn 2

Einreden lassen das Pfandrecht unberührt; bei dauernder Einrede, nicht aber bei einer Verjährungseinrede (§ 216 II 1), haben Verpfänder u Eigentümer Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache (§ 1254 I).

 

Rn 3

Gründe für das Erlöschen der Forderung finden sich insb in §§ 158, 163, 362 I, 397. Zu anderen Erlöschensgründen s Vorb Rn 6. Entfällt der Erlöschensgrund etwa durch Anfechtung rückwirkend, lebt das Pfandrecht wieder auf, wenn die Pfandsache noch nicht zurückgegeben wurde (§ 1253 I).

 

Rn 4

Mit dem Erlöschen der Forderung kann der Verpfänder die Rückgabe der Pfandsache verlangen (§ 1223 I). Die Beweislast für das Erlöschen trägt derjenige, der es geltend macht (BGH NJW 86, 2426 [BGH 20.03.1986 - IX ZR 42/85]).

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