Gesetzestext

 

1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

 

Rn 1

Voraussetzung für den Rückgabeanspruch ist eine dauernde Einrede, nicht Einwendung, gg Forderung oder Pfandrecht etwa aus § 821. Die Verjährungseinrede genügt nicht (§ 216 I). Verpfänder u Eigentümer sind wie Gesamtgläubiger (§ 428) zu behandeln. Mit Rückgabe erlischt das Pfandrecht (§ 1253 I).

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