Gesetzestext

 

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.

(2) 1Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

 

Rn 1

Die Aufhebung (I) erfordert nur eine einseitige, formlose, empfangsbedürftige Aufgabeerklärung ggü allen Verpfändern oder allen Eigentümern (Staud/Wiegand Rz 2; Soergel/Habersack § 1253 Rz 1), ein stillschweigender Verzicht u ein unzweideutiges Verhalten, das der Erklärungsempfänger als Aufgabe des Rechts verstehen darf (BGH NJW 97, 2110, 2111 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 127/96]). Der Drittschuldner kann berechtigt sein, für den Verpfänder die Erklärung des Pfandgläubigers entgegenzunehmen (BGH NJW-RR 21, 238 [BGH 19.11.2020 - IX ZR 210/19] Tz 19). Der Rückgabe der Pfandsache bedarf es nicht; nach Aufgabe des Pfandrechts hat der Verpfänder einen Herausgabeanspruch aus § 1223 I, der Eigentümer einen solchen aus § 985. Die gesicherte Forderung wird von der Aufgabe des Pfandrechts nicht berührt (Köln BB 00, 2277), sondern erlischt nur bei Erlass (§ 397).

 

Rn 2

Die bei einer Belastung des Pfandrechts erforderliche formlose, unwiderrufliche, einseitige Zustimmungserklärung (§ 182) des Dritten (II) muss als Annex der Aufgabeerklärung des Gläubigers ggü deren Adressaten erfolgen (str, Soergel/Habersack Rz 4; BRHP/Sosnitza Rz 3; aA Staud/Wiegand Rz 5: Eigentümer, Verpfänder oder nachrangig Berechtigter). Sonst ist die Aufhebung absolut (str) unwirksam, die Aufgabeerklärung kann aber eine schuldrechtliche Verpflichtung enthalten, das Pfandrecht nicht auszuüben.

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