Rn 1

Eine Konsolidation liegt vor, wenn der mit dem Schuldner nicht identische Eigentümer (sonst tritt Konfusion mit der Folge des § 1252 ein) nachträglich Inhaber der gesicherten Forderung etwa nach § 398, § 1225 oder §§ 1249 2, 268 III wird, oder der Pfandgläubiger das Alleineigentum an der Pfandsache etwa nach §§ 929 ff erwirbt (BGHZ 27, 227, 233; Celle MDR 65, 831, 833).

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