Gesetzestext

 

(1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.

(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

A. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum (Konsolidation).

 

Rn 1

Eine Konsolidation liegt vor, wenn der mit dem Schuldner nicht identische Eigentümer (sonst tritt Konfusion mit der Folge des § 1252 ein) nachträglich Inhaber der gesicherten Forderung etwa nach § 398, § 1225 oder §§ 1249 2, 268 III wird, oder der Pfandgläubiger das Alleineigentum an der Pfandsache etwa nach §§ 929 ff erwirbt (BGHZ 27, 227, 233; Celle MDR 65, 831, 833).

B. Rechtsfolgen.

 

Rn 2

Die Konsolidation bewirkt grds das Erlöschen des Pfandrechts (I 1). Das gilt nach I 2 – auch bei Konfusion (Rn 1) – mit absoluter Wirkung (hM) nicht, solange die gesicherte Forderung mit einem Pfandrecht oder einem Nießbrauchsrecht eines Dritten belastet ist.

 

Rn 3

Anders als I 2 fingiert II das Pfandrecht nur mit relativer Wirkung zu Gunsten des Eigentümers, nicht Dritter (BGHZ 27, 227, 233) als fortbestehend, soweit dieser daran ein rechtliches Interesse hat. Ein solches ist gegeben, wenn die Pfandsache mit nachrangigen dinglichen Rechten belastet ist, die mit Erlöschen des vorrangigen Rechts des Eigentümers aufrücken würden (Wilhelm JZ 15, 346, 349). Gleiches gilt, wenn der Eigentümer seine durch das Pfandrecht gesicherte Forderung abtreten will oder wenn sein Eigentumserwerb anfechtbar ist (RGZ 154, 378, 383). Außerdem sind die §§ 1976, 1991 II, 2143, 2175 u 2377 zu beachten.

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