Rn 3

Die Verwaltungsrechte nach §§ 744–746 stehen dem Pfandgläubiger zu, die Benutzung des Anteils nur bei einem Nutzungspfandrecht (§ 1213 f). An von §§ 744 ff abw Vereinbarungen der Miteigentümer ist der Gläubiger gebunden (RGZ 146, 334, 337). Entscheidungen, die die Substanz der Sache verändern, bedürfen der Zustimmung des Miteigentümers (vgl BGH NJW 83, 932 f [BGH 20.12.1982 - II ZR 13/82]; Staud/Wiegand Rz 7).

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