Rn 5

Ein einfaches elektronisches Dokument genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weil es beliebig verändert werden kann und den Verfasser nicht verlässlich bezeichnet (BRHP/Wendtland § 126a Rz 2). Art 3 eIDAS-Verordnung (EU) Nr 910/2014 unterscheidet zwischen (einfachen) elektronischen Signaturen in Nr 10, fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Nr 11 iVm Art 26 eIDAS-Verordnung und qualifizierten elektronischen Signaturen aus Nr 12 (zum SigG Roßnagel NJW 01, 1918), welche die Merkmale der anderen Signaturformen mitumfassen. Allein qualifizierte elektronische Signaturen genügen den Erfordernissen des § 126a (vgl Voigt/Herrmann/Danz NJW 20, 2991). Während nach der früheren Gesetzeslage die Signierung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt wurde, muss seit dem 1.8.22 der Erklärende das elektronische Dokument mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur signieren. Um die Identität des Erklärenden ermitteln zu können, muss der Signaturschlüssel für ihn ausgestellt worden sein (BTDrs 19/28177, 149).

 

Rn 6

Für qualifizierte elektronische Signaturen bestehen sechs Voraussetzungen. Sie müssen wegen der Bezugnahme in Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung die Voraussetzungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllen, also ausschl dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sein, Art 26 lit a) eIDAS-Verordnung, dessen Identifizierung ermöglichen, Art 26 lit b) eIDAS-Verordnung, unter Verwendung von Mitteln erstellt sein, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, Art 26 lit c) eIDAS-Verordnung, und nachträgliche Veränderung erkennen lassen, Art 26 lit d) eIDAS-Verordnung. Außerdem muss sie mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt sein und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung (zum SigG BGHZ 184, 75 Tz 23; Roßnagel NJW 01, 1819 f). Um die elektronische Form zu verwenden, ist die Hard- und Software für sichere Signaturerstellungseinheiten erforderlich (AnwK/Noack/Kremer § 126a Rz 24). Ferner muss von einem Vertrauensdiensteanbieter nach Art 3 Nr 19 eIDAS-Verordnung iVm dem VDG (ua Telekom AG, Deutsche Post AG, Bundesnotarkammer) ein qualifiziertes Signaturzertifikat erworben werden (Erman/Arnold § 126a Rz 5). Die elektronische Signatur beruht auf einem öffentlichen und einem privaten Schlüssel (Nowak MDR 01, 843) und wird mit einer Signaturchipkarte gefertigt (AnwK/Noack/Kremer § 126a Rz 33 ff). Durch einen Signaturprüfschlüssel kann der Empfänger sie kontrollieren (Hähnchen NJW 01, 2833). Da sich die elektronische Signatur auf das gesamte Dokument bezieht, kann sie erst nach Fertigstellung erfolgen. Die Eintragung einer monetären Beschränkung gem § 7 I Nr 7 SigG stand bislang im (finanz)gerichtlichen Verfahren einer qualifizierten elektronischen Signatur ebenso wenig wie eine Containersignatur entgegen (BFH BB 07, 146 [BFH 18.10.2006 - XI R 22/06]).

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