Rn 12

Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das Pfandrecht erstreckt sich ohne weiteres auch auf Zinsen des verpfändeten Grundpfandrechts (§ 1289 1) sowie auf eine erst später bestellte Hypothek. Der Anspruch auf Rückübertragung einer Grundschuld ist wie eine Forderung mit Anzeige nach § 1280 verpfändbar.

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