Gesetzestext

 

1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für solche an Anwartschaftsrechten, Miterben- u Gesellschaftsanteilen sowie Immaterialgüterrechten. Bei der Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen ist § 46 II–VI AO (dazu Clausnitzer/Stumpf BB 15, 1377) zu beachten. Grund- u Rentenschulden stehen Forderungen gleich (§ 1291). Auch ein Pfandrecht an eigener Schuld des Pfandgläubigers ist möglich (Nr 14 I 1 AGB-Banken; Nr 21 I 3 AGB-Sparkassen; BGHZ 93, 71, 76; NJW 88, 3260, 3262; 03, 360, 361; 04, 1660, 1661; Dresd WM 07, 31, 33; 10, 212), bei teilbaren Forderungen auch eine Teilverpfändung. Ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Gutschrift, setzt sich grds am Anspruch aus der Gutschrift fort (BGH WM 96, 2250, 2252), erlischt aber bei debitorischem Konto (Hamm ZIP 01, 1683, 1688; Dresd WM 07, 31, 33).

 

Rn 2

Nach der Terminologie des BGB sind an der Forderungsverpfändung mindestens beteiligt der Pfandgläubiger, dh der Inhaber der gesicherten Forderung, der Gläubiger, dh der Inhaber der verpfändeten Forderung, sowie der Schuldner, dh der aus der verpfändeten Forderung Verpflichtete. Der Verpfänder u der Gläubiger müssen nicht personengleich sein.

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