Rn 1

Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus. Anderweitige Kenntnis des Schuldners von der Verpfändung genügt nicht (RGZ 68, 277, 281; 89, 289, 290).

 

Rn 2

Sind Schuldner u Pfandgläubiger identisch, bedarf es der Anzeige nicht (BGHZ 93, 71, 76; NJW 88, 3260, 3262; Dresd WM 01, 803, 804). Eine Anzeige ist auch nicht erforderlich bei der Verpfändung von Forderungen, die wie zB Inhaber- oder Orderpapiere, Hypotheken, Grund- u Rentenschulden oder Bundesschatzbriefe (LG Konstanz WM 88, 1124, 1125) nicht durch formlosen Abtretungsvertrag übertragen werden können. Auch bei der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils bedarf es anders als bei der des Gewinnbezugsrechts keiner Anzeige (BGH NJW-RR 10, 924 [BGH 14.01.2010 - IX ZR 78/09] Rz 12 f). Bei ihnen wird der Schuldner dadurch geschützt, dass er nur gg Aushändigung der Urkunde leisten muss bzw das Grundbuch einsehen kann. Bei der Verpfändung von Spar- (RGZ 68, 277, 281; 124, 217, 220) oder Versicherungsforderungen (RGZ 51, 83, 86; 79, 306, 307) ist die Anzeige nicht entbehrlich.

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