Gesetzestext

 

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.

 

Rn 1

Die grds formfreie abw Vereinbarung, die noch nach Bestellung des Pfandrechts erfolgen kann, muss § 1277 2 beachten (RGZ 90, 255, 256). Eine Anzeige an den Schuldner ist nicht erforderlich, da § 1275 ihn schützt.

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