Rn 1

Bei Leistung vor Pfandreife (§ 1228 II) erwirbt der Gläubiger das Eigentum, der Pfandgläubiger nach § 1287 1 ein Pfandrecht am Geld, bei unbarer ein Pfandrecht an der Forderung gg die kontoführende Bank. Nach I sind beide verpflichtet, bei der mündelsicheren Anlage (§§ 1798, 1841) von Geld u der Bestellung eines Pfandrechts für den Pfandgläubiger daran mitzuwirken. Bei der Anlageart hat der Gläubiger auf die Interessen des Pfandgläubigers Rücksicht zu nehmen.

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