Rn 2

Bei Leistung nach Pfandreife (§ 1228 II) wird der Pfandgläubiger Alleineigentümer des Geldes, soweit es zur Befriedigung der gesicherten Forderung erforderlich ist. Diese erlischt ebenso wie die verpfändete Forderung u daran bestehende nachrangige Pfandrechte, es sei denn, der Verpfänder ist mit dem persönlichen Schuldner nicht identisch. Dann geht die gesicherte Forderung auf den Verpfänder über (§§ 1273 II 1, 1225 1). Bei Aufrechnung des Drittschuldners ist II analog anwendbar (Kobl WM 10, 465, 477).

 

Rn 3

Leistet der Schuldner einen die gesicherte Forderung übersteigenden Betrag an den Pfandgläubiger, wird der Schuldner nach hM ggü dem Gläubiger nicht frei (Soergel/Habersack Rz 5; Nobbe/Pamp Rz 4), sondern muss den überzahlten Betrag beim Pfandgläubiger kondizieren (§ 812 I 1 Alt 1). Er muss also die Reichweite des Einziehungsrechts des Pfandgläubigers klären u den geschuldeten Betrag ggf hinterlegen (§ 372; Erman/J. Schmidt Rz 7).

 

Rn 4

Bestand kein Pfandrecht, so muss der Schuldner den geleisteten Betrag beim Pfandgläubiger kondizieren, es sei denn, die Verpfändung der Forderung wurde ihm angezeigt (§ 1280). Dann ist der Schuldner durch seine Leistung an den Pfandgläubiger dem Gläubiger ggü frei geworden (§§ 1275, 409) u der Gläubiger muss sich an den Pfandgläubiger halten (§ 816 II).

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