Gesetzestext

 

Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt Grundschulden einer Forderung auf Zahlung eines bestimmten Betrages, Rentenschulden einer auf eine Geldrente gerichteten Forderung gleich u verweist auf §§ 1281–1290. Schuldner ist der Grundstückseigentümer. Die Renten werden als Zinsen behandelt (§ 1200). Für Hypotheken gilt § 1291 nicht.

 

Rn 2

Die Verpfändung von Grund- u Rentenschulden erfolgt nach §§ 1274 I 1, 1154. Für die Verpfändung sind also Übergabe des Briefes bzw. Eintragung im Grundbuch Voraussetzung (Mylich ZZP 13, 203, 206). Nr 14 AGB-Banken erfasst Grundschulden nicht; eine selbstständige Verpfändung eines Grundschuldbriefs ist ausgeschlossen (BGHZ 60, 174, 175), eine Anzeige nach § 1280 entbehrlich. Das Pfandrecht an einer Forderung, die durch eine Grundschuld gesichert ist, ergreift die Grundschuld nicht (RGZ 135, 272, 274).

 

Rn 3

Die Verwertung bestimmt sich nach §§ 1281 f, dh der Pfandgläubiger muss nach Pfandreife einen Duldungstitel erwirken u daraus vollstrecken. Das gilt trotz § 1197 auch bei Verpfändung einer Eigentümergrundschuld (BGHZ 103, 30, 37; Köln NJW 59, 2167, 2168).

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