Rn 23

Die Wirksamkeit einer Willenserklärung ggü einem Anwesenden ist gesetzlich nichtgeregelt. Hier ist zu differenzieren.

I. Verkörperte Erklärungen.

 

Rn 24

Eine verkörperte Erklärung wird mit Zugang wirksam, also mit der Übergabe (BGH NJW 98, 3344 [BGH 15.06.1998 - II ZR 40/97]; NZI 15, 376 [BGH 26.02.2015 - IX ZR 174/13]; BAG NJW 05, 1533). Eine dauerhaft erlangte Verfügungsgewalt ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Erklärung dem Empfänger, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er sie ohne Weiteres an sich nehmen und von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Nicht ausreichend ist es, sie dem Empfänger anzureichen, aber bei einer abgelehnten Annahme wieder an sich zu nehmen (BAG NZA 15, 1183 [BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14] Tz 20). Bei einer zurückgelassenen Erklärung ist auf die Kenntnisnahmemöglichkeit abzustellen. Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung wird keine dauerhafte Verfügungsgewalt des Empfängers über das Schriftstück verlangt (BAG NJW 05, 1533 [BAG 04.11.2004 - 2 AZR 17/04]).

II. Nicht verkörperte Erklärungen.

 

Rn 25

Eine mündliche, telefonische, § 147 I 2, oder in anderer Weise abgegebene, nicht verkörperte Erklärung wird regelmäßig dann wirksam, wenn der Empfänger die Erklärung vernommen hat (BGH WM 89, 652; Flume AT, 241; Neuner NJW 00, 1825, für Gehörlose). Ggü dieser vielfach vertretenen Ansicht ist aber eine Einschränkung erforderlich. Auf nicht erkennbare Hörschwierigkeiten oder ein gestörtes Telefonat ist vom Empfänger hinzuweisen (Medicus/Petersen AT Rz 289). Die Erklärung ist zugegangen, wenn der Erklärende keinen vernünftigen Zweifel haben musste, dass die Erklärung verstanden wurde (Soergel/Hefermehl § 130 Rz 21; Bork AT Rz 631).

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