Rn 26

Treten beim Adressaten Zugangsstörungen auf, bleibt es grds bei den allg Regeln (BGH NJW 98, 977 [BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97]; Staud/Singer/Benedict § 130 Rz 79 f). Hat der Empfänger das Hindernis zu verantworten, darf er sich nicht auf die Verspätung berufen, Rechtzeitigkeitsfiktion (Bork AT Rz 637; Rn 28). Bei einer arglistigen Zugangsvereitelung kommt eine Zugangsfiktion in Betracht (Larenz/Wolf AT § 33 Rz 54; Medicus/Petersen AT Rz 278; Rn 30). Als Ersatzmittel steht dem Erklärenden die Zustellung gem § 132 zur Verfügung.

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