Rn 2

§ 130 gilt für empfangsbedürftige sowie amtsempfangsbedürftige Erklärungen, § 130 III (Rn 22), und ist auf geschäftsähnliche Handlungen entspr anwendbar (BGH NJW 87, 2236 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]). Eine – inhaltlich kaum abweichende – Zugangsfiktion regelt § 312e I 2. Bei Benachrichtigungen gem § 666 bzw im Wertpapiergeschäft soll kein Zugang gem § 130 erforderlich sein (BGHZ 151, 9 f). Umgekehrt genügt eine wirksame Willenserklärung nach § 130 noch nicht, wenn eine Regelung zusätzlich positive Kenntnis verlangt, so § 407 (BAG NJW 85, 824). Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung ist über den Zugang hinaus eine Kenntnisnahme erforderlich (BAG NJW 85, 824 [BAG 09.08.1984 - 2 AZR 400/83]). Auf öffentlich-rechtliche Verträge ist § 130 entspr anwendbar, § 62 2 VwVfG.

 

Rn 3

Prozesshandlungen unterliegen den besonderen Vorschriften des Prozessrechts, die für eine Anwendung von § 130 grds keinen Raum lassen. Bei Prozesshandlungen mit Doppelnatur, also Prozessvergleichen, gilt für das materiellrechtliche Geschäft § 130 (BRHP/Wendtland § 130 Rz 4). Den Empfänger eines Widerrufs können die Parteien im Vergleich bestimmen (BGH NJW 80, 1754 [BGH 25.01.1980 - V ZR 161/76]). Fehlt eine Vereinbarung, ist ggü dem Gegner zu widerrufen (BGH ZZP 71, 455). Für den Widerruf ggü dem Gegner gilt § 130. Auf materiellrechtliche Geschäfte im Prozess ist § 130 anzuwenden, so etwa bei der Erklärung der Aufrechnung, die von ihrer prozessualen Geltendmachung zu unterscheiden ist.

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