Rn 27

Verweigert der Empfänger berechtigt die Annahme, geht ihm die Erklärung nicht zu, etwa bei unzureichender Frankierung (OVG Hamburg NJW 95, 3138 [OVG Hamburg 21.03.1995 - Bf VI 24/94]) oder mehrdeutiger Adressierung (Erman/Arnold § 130 Rz 27). Verhindert ein Empfangsbote den Zugang, muss sich der Adressat dies nicht zurechnen lassen, wenn er darauf keinen Einfluss hatte, anders etwa bei Einvernehmen mit dem Boten (BAG NJW 93, 1094; aA AnwK/Faust § 130 Rz 68).

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