Rn 30

Verweigert der Empfänger grundlos die Annahme einer an ihn gerichteten Erklärung, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Erklärungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss (BGH NJW 83, 930; BAG NZA 15, 1183 Tz 29, Besprechung mit ArbG), oder vereitelt der Empfänger oder sein Vertreter arglistig den Zugang (BGHZ 137, 205, 208; BAG NZA 06, 205, bei Tendenz zur Arglist), ist ein erneuter Zustellungsversuch nicht mehr sinnvoll und daher entbehrlich. Nach dem Rechtsgedanken aus § 162 ist hier eine Zugangsfiktion zu begründen (BAG NZA 15, 1183 [BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14]; Larenz/Wolf AT § 33 Rz 54; aA Staud/Singer/Benedict § 130 Rz 83 ff).

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