Gesetzestext

 

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

 

Rn 1

Für die Ansprüche aus §§ 1298–1301 gelten die allg Verjährungsregeln.

 

Rn 2

Verjährungsbeginn ist die Auflösung des Verlöbnisses. Bei Rücktritt ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung. Bei Auflösung aus anderem Grunde ist das auflösende Ereignis (einverständliche Entlobung, anderweitige Verlobung, anderweitige Heirat oder Tod eines Verlobten) maßgeblich; auf dessen Kenntnis kommt es im Hinblick auf Normtext und Normzweck – Vermeidung hinausgeschobener Auseinandersetzungen nach Auflösung des Verlöbnisses – nicht an.

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