Gesetzestext

 

(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

 

Rn 1

Während § 1307 den Umfang des Ehehindernisses wegen leiblicher Verwandtschaft iSv § 1589 regelt, betrifft § 1308 die Frage, inwieweit durch Adoption entstandene Verwandtschaft der Eheschließung entgegensteht (Ehehindernis). Ein solches Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich bei Annahme Minderjähriger aus § 1754 I, II, bei Annahme Volljähriger aus §§ 1767 II, 1754 I, II, 1770 I 1, 1772 I. Das Ehehindernis besteht nach dem Personenkreis von § 1307 zwischen Adoptiveltern und -kindern, Adoptiv(ur)großeltern und -enkeln sowie zwischen Adoptivgeschwistern. Der Standesbeamte hat dies vAw zu prüfen (§ 13 PStG) und muss zutreffendenfalls die Eheschließung ablehnen; die Beteiligten können nach § 49 PStG eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

 

Rn 2

Bei einer zwischen Adoptivgeschwistern beabsichtigten Eheschließung kann durch das FamG Befreiung erteilt werden (§ 186 FamFG). Maßstab für die Entscheidung über die Befreiung ist, ob der beabsichtigten Eheschließung ›wichtige Gründe‹ entgegenstehen. Die Befreiung ist die Regel, ihre Verweigerung die Ausnahme, sodass trotz des Wortlauts ein Ermessen des Gerichts nicht besteht. Solche Gründe müssen in der Sphäre des bestehenden Familienverbands liegen; Aspekte aus dem persönlichen Verhältnis der Heiratswilligen sind nicht maßgebend (KG FamRZ 84, 582; FamRZ 86, 993).

 

Rn 3

Im Gegensatz zu der Annahme eines Minderjährigen, bei der sich der Kreis der Verwandten, auf die sich das Eheverbot erstreckt, unmittelbar nach § 1307 bestimmt, bezieht sich das Eheverbot bei der Volljährigenadoption nur auf die Abkömmlinge des Angenommenen, nicht aber auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 I). Deshalb kann die als Volljährige Angenommene ohne familiengerichtliche Befreiung den leiblichen Sohn ihres Adoptivvaters heiraten (AG Bad Hersfeld StAZ 2007, 275).

 

Rn 4

Zuständig ist der Richter (§ 14 I Z 16 RPflG). Wird eine Ehe unter Verletzung des Ehehindernisses in § 1308 geschlossen, ist sie wirksam und nicht aufhebbar. Falls die Ehe zwischen einem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind (oder Adoptivenkel) geschlossen wurde, ist das Annahmeverhältnis kraft Gesetzes aufgehoben (§ 1766). Bei Auslandsbezug ist Art 13 EGBGB zu beachten.

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