Rn 10

Aus dem Ehefähigkeitszeugnis muss sich ergeben, dass einer konkreten Eheschließung nach den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Heimatrechts des Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht (BGH FamRZ 64, 188). Für den Standesbeamten ist ein beigebrachtes Ehefähigkeitszeugnis nur dann beachtlich, wenn es von der zuständigen Behörde des Heimatstaats ausgestellt (I 1 u 2) und noch nicht durch Zeitablauf kraftlos geworden ist (I 3). Dieses ist jedoch nicht bindend und das Standesamt kann eigene Feststellungen treffen.

 

Rn 10a

Zur Ausstellung zuständig ist nach I 1 die ›innere‹ Behörde des Heimatstaats. Nach Abs 1 S 2 ist ein Zeugnis einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines MS der EU ausreichend; anderenfalls hingegen nicht. Ebenso ist ein Zeugnis einer anderen Stelle ausreichend, ggf einer diplomatischen Vertretung, wenn mit dem Heimatstaat ein entspr Vertrag geschlossen wurde. Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Zeugnis genügt den Anforderungen nicht (AG Kleve StAZ 11, 341).

 

Rn 11

Das Ehefähigkeitszeugnis wird 6 Monate nach seiner Ausstellung kraftlos, wenn bis dahin keine Eheschließung erfolgt ist. Bei im Zeugnis angegebener kürzerer Geltungsdauer tritt mit deren Ablauf Kraftlosigkeit ein (I 3).

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