Rn 3

Die ggü einem Geschäftsunfähigen, § 104, abzugebende Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die Erklärung muss ggü dem Vertreter abgegeben, dh an ihn gerichtet oder für ihn bestimmt sein (BAG NJW 11, 872 [BAG 28.10.2010 - 2 AZR 794/09] Tz 24). Eine bloß zufällige Kenntnis genügt nicht (Ddorf VersR 61, 878; LG Berlin MDR 82, 321 [LG Berlin 05.11.1981 - 61 S 198/81]; MüKo/Einsele § 131 Rz 3). Bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes durch die Eltern genügt der Zugang an einen Elternteil. Der Geschäftsunfähige kann Erklärungsbote des Erklärenden sein. Ein Empfangsbote des gesetzlichen Vertreters ist er nur, wenn er dazu bestellt wurde (Erman/Arnold § 131 Rz 3).

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