Rn 1
Die Antragsberechtigung wird in der Vorschrift für alle Aufhebungsgründe abschließend geregelt und steht weiteren Personen nicht zu. Mehrere Anträge aufhebungsberechtigter Personen oder Stellen können nach § 126 FamFG verbunden werden. Antragsberechtigt ist
- bei einem Verstoß gg §§ 1303 S 1, 1304, 1306, 1307, 1311, 1314 II Nr 1 u 5 jeder Ehegatte sowie die zuständige Verwaltungsbehörde (I 1 Nr 1)
- bei einem Verstoß gg § 1306 die Ehegatten der Zweitehe, die zuständige Verwaltungsbehörde sowie als dritte Person der andere Ehegatte der Erstehe sowie
- bei Verstößen nach § 1314 II Nr 2–4 der Ehegatte, bei dem der Willensmangel bestanden hat (I 1 Nr 2).
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