Rn 1

Die Eheaufhebung bei Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung (§ 1314 II Nr 2–4) kann nur binnen eines Jahres gestellt werden (I 1). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei allen anderen Aufhebungsgründen (§§ 1303, 1304, 1306, 107, 1311, 1314 II Nr 1 u 5) der Antrag nicht befristet ist (AG Pankow-Weißensee FamRZ 09, 1325). Der Antragsgegner muss den (früheren) Fristbeginn beweisen (RGZ 160, 19). Der Antragsteller trägt die Beweislast für die Hemmung der Frist (vgl I 3). Die Aufhebung einer vor dem 1.6.11 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte aufgehoben werden können (Art 229 § 26 EGBGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge