Rn 3

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegatten Kenntnis von den die Aufhebbarkeit ihrer Ehe begründenden Tatsache hatten (II 1 Nr 2). Für den gutgläubigen Ehegatten besteht daher auch nach Aufhebung der Ehe ein Anspruch nach Maßgabe des § 1570 (Hamm FamRB 23, 6). Über die §§ 1569 ff hinaus besteht nach Maßgabe des § 1361 bis zur Rechtskraft der Eheaufhebung auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der durch § 1318 II nicht ausgeschlossen wird (Hamm FamRB 23, 7; Bremen FamRZ 16, 828).

 

Rn 3a

Danach wäre im Fall des § 1303 ein Unterhaltsanspruch bei Kenntnis von der Minderjährigkeit – trotz dessen Schutzbedürftigkeit – weitgehend ausgeschlossen. Bei einem Verstoß gg § 1304, 1314 II Nr 1 steht nur dem geschäftsunfähigen oder vorübergehend gestörten Ehegatten ein Anspruch zu. Im Fall der Doppelehe (§ 1306) sind die Ansprüche des ersten Ehegatten und des zweiten gutgläubigen Ehegatten gleichrangig, während bei beiderseitiger Bösgläubigkeit der Zweitehe der Anspruch des ersten Ehegatten nicht gekürzt werden darf. Bei einem Verstoß gg §§ 1307, 1311 steht dem bösgläubigen Ehegatten kein Anspruch zu, während bei beiderseitiger Kenntnis die §§ 1569 ff gelten. Bei einer Scheinehe (§ 1314 II Nr 5) scheidet ein Unterhaltsanspruch an der fehlenden wechselseitigen Übernahme von Verantwortung aus. Schließlich kann nur der getäuschte oder bedrohte Ehegatte (§ 1314 II Nr 3, 4) Unterhalt verlangen.

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