Rn 18

Manche Typen nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen betreffen allein die Interessen des Erklärenden. Das Hauptbeispiel bildet das Testament, das nach dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen ist (BGHZ 80, 249; 86, 45). Um den Erblasserwillen zu ermitteln, sind sämtliche Begleitumstände unabhängig davon heranzuziehen, ob sie in der Testamentsurkunde einen Niederschlag gefunden haben (BGHZ 86, 46 f). Erst wenn sein Wille feststeht, darf geprüft werden, ob er formgültig niedergelegt wurde (Rn 9).

 

Rn 19

Bei sonstigen nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen können schutzwürdige Interessen anderer nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Bei den an die Öffentlichkeit gerichteten Erklärungen, speziell der Auslobung, ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers auf Grundlage der allg erkennbaren Umstände abzustellen (BGHZ 17, 371; 53, 304, 307; AnwK/Looschelders Rz 40).

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