Rn 46

Können Willenserklärungen für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich (BGH NJW 07, 2912 [BGH 09.07.2007 - II ZR 232/05] Tz 10). AGB sind unabhängig von den Einzelfallumständen objektiv auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH NJW-RR 07, 1697 [BGH 18.07.2007 - VIII ZR 227/06] Tz 23; BAG NZA 08, 219 [BAG 06.09.2007 - 2 AZR 722/06] Tz 27). Abzustellen ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (BGHZ 106, 49).

 

Rn 47

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten mit ihrem normativen Teil für einen unbestimmten Personenkreis und sind deswegen nach den Regeln der Gesetzesauslegung auszulegen (BGH NJW 61, 1837).

 

Rn 48

Für Grundbucherklärungen gelten wegen der durch den öffentlichen Glauben bedingten Anforderungen an die Bestimmtheit und das prinzipielle Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen restriktivere Grundsätze (München BeckRS 17, 107292). Maßgebend ist die objektive Auslegung nach Wortlaut und Sinn (BGH NJW-RR 18, 1419 Rz 9). Die Eintragungsbewilligung kann zur Auslegung einer unklaren oder ungenauen Erklärung verwendet werden (BGHZ 123, 301). Umstände außerhalb der Eintragungsunterlagen dürfen nur herangezogen werden, wenn und soweit sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGHZ 47, 196; 59, 209). Eine Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum zu beliebigen Bestimmungen kann zur unentgeltlichen Übertragung berechtigen (München BeckRS 17, 107292).

 

Rn 49

Satzungen eines Vereins oder einer Körperschaft sowie Beschlüsse der Mitglieder- bzw Gesellschafterversammlung sind nach den sich aus der Urkunde ergebenden Umständen auszulegen (BGHZ 47, 180).

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