Rn 14

Allg Erfordernis der Auslegung ist die Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung (BGH NJW 84, 290 [BGH 26.10.1983 - VIII ZR 132/82]; 07, 1460). Unzutreffend ist die Annahme, eine Auslegung sei bei absolut eindeutigen Erklärungen ausgeschlossen (BGH NJW 96, 2650 [BGH 04.06.1996 - IX ZR 51/95]; 07, 1460 [BGH 13.12.2006 - XII ZB 71/04]). Bereits die Feststellung fehlender Auslegungszweifel bildet das Resultat eines interpretatorischen Akts (BRHP/Wendtland Rz 22).

 

Rn 15

Verlangt wird außerdem eine Auslegungsfähigkeit der Willenserklärung, denn widerspruchsvolle oder widersinnige Willenserklärungen sollen nicht auslegbar sein (RG JW 10, 801; BGHZ 20, 110). Auch hier ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob hinter der widersprüchlichen Erklärung ein eindeutiger Sinn steckt (Erman/Arnold § 133 Rz 13). Es ist zu ergründen, welche Überlegungen und Vorstellungen den widerspruchsvoll erscheinenden Vertragsbestimmungen zugrunde liegen (BGH NJW 86, 1035 [BGH 27.02.1985 - IVa ZR 121/83]), denn es ist Aufgabe der Auslegung, solche Zweifel aufzulösen (BGH NJW 81, 2746 [BGH 16.03.1981 - II ZB 9/80]). Dabei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass Vertragsschließende auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgten und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck bringen wollten (BGHZ 20, 110). Erst wenn danach der Sinn unverständlich bleibt, begründet die perplexe Willenserklärung keine Rechtswirkungen.

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