Rn 25

Benötigt ein Rechtsgeschäft kraft Gesetzes eine behördliche Genehmigung, ist die Vornahme des Geschäfts ohne die Genehmigung grds verboten (Soergel/Hefermehl Rz 42). Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne behördliche Genehmigung vorgenommen, ist es idR nichtig (BGHZ 11, 37; 37, 235 f). Ein nicht genehmigtes zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, zB ein Vertrag, ist schwebend unwirksam (BGH NJW 93, 650; 95, 320). Nach Erteilung der Genehmigung ist das Geschäft wirksam (BGHZ 1, 302), nach bestandskräftiger Versagung ist das Geschäft nichtig (BGHZ 1, 302; BGH NJW 93, 650 f; 95, 320).

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