Rn 5

Mit der Eheschließung begründen die Ehegatten die Pflicht, in häuslicher Gemeinschaft zusammenzuleben, sofern die Lebensverhältnisse dem nicht entgegenstehen (Staud/Voppel Rz 70). Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht zwingend einen räumlichen Ehemittelpunkt voraus (BGH FamRZ 80, 127), doch verbietet sie es den Ehegatten, ohne Notwendigkeit einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, sofern durch diesen die Gemeinschaft zerstört wird (Staud/Voppel Rz 70).

 

Rn 6

Aus der Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft folgt, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Güterstand, das Recht zur Mitbenutzung von Hausrat und Wohnung (Celle FamRZ 23, 9; Bremen FamRZ 21, 665). Dadurch wird Mitbesitz an diesen begründet, der Besitzschutzansprüche nach § 866 oder ggf Ansprüche nach §§ 823, 1004, 1007 auslösen kann (Staud/Voppel Rz 106).

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