Rn 15

Da jeder Ehegatte aus der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen hat, sind die Eheleute zB verpflichtet, die Aufnahme von Verwandten des anderen, insb Kindern aus früheren Ehen oder Beziehungen zu dulden (Rauscher § 14 Rz 244), häusliche Gewalt(LG Leipzig FamRZ 10, 1802), generell Kränkungen und Verletzungen des anderen (MüKo/Roth Rz 26) zu unterlassen und Alkohol- und Medikamentenmissbrauch einzustellen (Frankf FamRZ 82, 484). Die Privat- und Intimsphäre des anderen ist zu respektieren, das Briefgeheimnis zu wahren, sofern dem nicht besonders gewichtige Interessen entgegenstehen (BGH FamRZ 70, 589). Auf die religiösen und sittlichen Anschauungen des Ehegatten ist Rücksicht zu nehmen (Soergel/Lipp Rz 51; MüKo/Roth Rz 30 und es ist zu unterlassen, dem anderen die eigenen Lebensformen aufzuoktroyieren (BGH NJW 60, 1447).

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