Rn 7

Eheleute sind einander entspr den jeweiligen individuellen Verhältnissen, dem Alter, der gesundheitlichen und psychischen Disposition der Ehegatten zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet (BGH FamRZ 67, 210; Schlesw FamRZ 93, 48), die aber nicht Gegenstand eines Herstellungsantrages sein kann (§ 120 III FamFG).

 

Rn 8

Die einseitige Weigerung zu Zeugung oder Empfängnis von Kindern stellt nach hM eine Verletzung der Ehepflicht dann dar, wenn dem sich weigernden Ehegatten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen (Staud/Voppel Rz 39, Soergel/Lipp Rz 42). Maßnahmen der Familienplanung sollten nur gemeinsam getroffen werden, doch ist weder die Abrede zum Gebrauch empfängnisverhütender Mittel noch zu deren Absetzung justiziabel (Staud/Voppel Rz 41). Jeder Ehegatte kann sich von der einmal getroffenen Abrede jederzeit wieder lossagen (BGH FamRZ 01, 541).

 

Rn 9

Die Sterilisation bedarf der Zustimmung des Ehegatten (MüKo/Roth Rz 42; Staud/Voppel Rz 42), zu der dieser jedoch bei medizinischer Indikation verpflichtet ist.

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