Rn 2

Die Ehegatten können in autonomer Selbstbestimmung darüber entscheiden, wer in welchem Umfang erwerbstätig ist und wer die Haushaltsführung und ggf die Kinderbetreuung übernimmt. Eingeschränkt wird die Freiheit ggf wegen bestehender Unterhaltspflichten (zur sog Hausmannsrspr vgl BGH FamRZ 06, 1827). Wird die Aufgabe einem Ehegatten allein übertragen, liegt eine Hausfrauen- bzw Hausmannsehe vor. Bei der Wahl der Rollenverteilung wie auch dem Verlangen einer Neubestimmung ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Kommt es zu keiner Einigung, obliegt die Haushaltsführung beiden Ehegatten (BGH FamRZ 74, 367).

 

Rn 3

Der den Haushalt führende Ehegatte leitet diesen in eigener Verantwortung, I 2. Er erfüllt durch die Führung des Haushalts seine gesetzliche Unterhaltspflicht (§§ 1360 2; 1606 III 2) ggü der Familie. Für den Umfang der Pflicht zur Mithilfe durch den anderen ist maßgeblich der Umfang der Erwerbstätigkeit der Eheleute sowie der Zuschnitt des Haushalts und die Zahl und Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. Auch diese haben ggf die Pflicht zur Mithilfe, §§ 1618a, 1619.

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