Rn 7

Die Norm bildet keinen selbstständigen Haftungsgrund, sondern modifiziert § 276 II iSe Haftungserleichterung. Eine Haftungsverschärfung tritt auch dann nicht ein, wenn der Ehegatte in eigenen Angelegenheiten üblicherweise besonders sorgfältig verfährt. Die Grenze nach unten bildet die grobe Fahrlässigkeit (§ 277).

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