Rn 8

Die Norm stellt nur auf die tatsächlich angewandte Sorgfalt ab, nicht auf ein dem Ehegatten bei gehöriger Anstrengung mögliches Verhalten, wobei § 277 den notwendigen Schutz vor zu großer Nachlässigkeit bietet.

 

Rn 9

Die Regelung kann unter Beachtung des § 276 III durch Vereinbarungen verschärft oder noch weiter gemildert werden (MüKo/Roth Rz 13; Staud/Voppel Rz 11). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1359 sind auch Haftungsausschlüsse bis zur Vorsatzgrenze denkbar, jedoch etwa bei gemeinsamen PKW-Fahrten und bestehendem Versicherungsschutz nicht ohne weiteres anzunehmen (Soergel/Lange Rz 8).

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