Rn 10

Das Kriterium der Ehedauer ist iRd § 1361 II bedeutsam (BGH NJW 01, 973; FamRZ 80, 876), da § 1361 III ausdrücklich § 1579 Nr 1 ausschließt und der Anspruch auf Trennungsunterhalt bei kurzer Ehe mithin ausschl über § 1361 II begrenzt werden kann. Zu prüfen ist, ob und inwieweit der Berechtigte in seiner Arbeitsbiografie durch die Ehe eine Unterbrechung erfahren musste. Je länger die Unterbrechung gedauert hat, desto mehr muss dies bei der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und bei der Gesamtbewertung eine Rolle spielen (München FamRZ 02, 462). Für den Begriff ›Dauer der Ehe‹ ist auf den Zeitraum abzustellen, in dem der Ehegatte etwa einer vormals ausgeübten Erwerbstätigkeit wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nachgegangen ist (BGH NJW 80, 2247 [BGH 09.07.1980 - IVb ZR 528/80]). Maßgeblich ist mithin die Zeit der ehebedingten Erwerbsminderung. Je kürzer die Ehedauer, desto eher besteht eine Erwerbsobliegenheit (BGH NJW 01, 973; Hamm FamRZ 97, 1536: Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit schon im ersten Trennungsjahr bei kurzer Ehedauer). Bei längerer Ehedauer kommen längere Übergangszeiten in Betracht (KG FamRZ 91, 1188: zweijährige Übergangszeit bei langer Ehe). Der BGH (FamRZ 05, 23) hat eine Einkommensfiktion nach 1,5-jähriger Trennung bei einer 13-jährigen kinderlosen Ehe nicht beanstandet. Korrespondierend hiermit spielt auch die Dauer der Trennung eine Rolle (Köln FamRZ 12, 1731; Kobl NJW 05, 686: Erwerbsobliegenheit nach einjähriger Trennung). Je länger die Trennung dauert, desto geringer ist das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der Ehe und umso mehr verstärkt sich die Erwerbsobliegenheit (BGH FamRZ 01, 350, vgl iÜ Rn 7). Leben etwa Ehegatten länger als 10 Jahre räumlich getrennt und hatte jeder sein Auskommen, ohne Unterhaltsansprüche geltend zu machen, ist davon auszugehen, dass sich die Lebensverhältnisse verselbstständigt haben und Trennungsunterhalt nicht mehr geschuldet ist (Frankf FPR 04, 25 [OLG Frankfurt am Main 12.09.2003 - 2 WF 283/03]).

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