Rn 42

§ 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Brandenbg NZFam 16, 983).

Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Verbundverfahrens ein zu gewährender nachehelicher Unterhaltsanspruch aufgrund dessen Befristung gem § 1578b Abs 2 auf die Dauer von 2 Jahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre, kann dies eine grobe Unbilligkeit iSd § 1361 Abs 3 iVm § 1579 Nr 8 begründen (Saarbr FamRZ 20, 1260).

Nach § 1609 stehen getrenntlebende Ehegatten, die weder Kinder zu betreuen haben, noch auf eine lange Ehedauer verweisen können, im dritten Rang.

Nach § 1608 Abs 1 haftet der Ehepartner auch bei Getrenntleben seinem bedürftigen Partner vor dessen Verwandten auf Unterhalt. Gewährt ein Verwandter Unterhalt, obwohl der Ehegatte leistungsfähig und primär verpflichtet ist, geht der Anspruch des berechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 1607 Abs. 2 und 4 auf ihn über.

 

Rn 43

Trennungsunterhalt wird nur bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung geschuldet (BGH FamRZ 88, 370), nicht darüber hinaus für den vollen Monat. Der (ggf titulierte) Trennungsunterhalt erlischt, auch wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft wieder aufnehmen (sodann §§ 1360, 1360a, vgl auch Hamm NJW-RR 11, 1015 [OLG Hamm 24.01.2011 - II-2 WF 277/10]).

 

Rn 44

Unterhalt erlischt mit dem Tod des Berechtigten und dem Tod des Verpflichteten, falls nicht zu dem Zeitpunkt des Todes des Berechtigten und des Verpflichteten fällige rückständige Unterhaltsansprüche bestanden (§§ 1361 IV 4, 1360a I, 1615 I). Anders als beim nachehelichen Unterhalt (§ 1586b) geht beim Tod des Verpflichteten der Unterhaltsanspruch nicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (arg: der getrennt lebende Ehegatte ist jedenfalls mit einem Pflichtteil am Nachlass beteiligt).

 

Rn 45

Nach Art 12 Nr 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen gelten die Vorschriften des ersten Eherechtsgesetzes auch, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde. § 1361 ist daher auch auf Altehen anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge