Rn 5

Der Begriff des Haushaltsgegenstandes deckt sich mit den gleichlautenden in § 1369 und § 1568b. Haushaltsgegenstände sind danach alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschl der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen. Ist der Gegenstand nicht in der Ehezeit oder davor im Hinblick auf die Eheschließung angeschafft worden, handelt es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand (Brandbg FamRZ 03, 532).

 

Rn 6

Zu den Haushaltsgegenständen gehören Möbel, Teppiche, Herde, Kühlschränke, Küchen- und Haushaltsgeräte, Lampen, Bilder und Wandschmuck, Gardinen, Vorhänge, Bett- und Tischwäsche, Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, Tonträger, Filme, Bücher, Gartenmöbel, Nähmaschinen und Klaviere, soweit sie nicht der Berufsausübung eines oder beider Ehegatten dienen, ferner Ansprüche gegen Sachversicherer (KG FamRZ 60, 239) oder Dritte wegen Zerstörung oder unbefugter Veräußerung des Hausrates, nicht dagegen Schadensersatzansprüche gegen den Ehegatten (BGH FamRZ 91, 43; 83, 794; KG FamRZ 03, 1927; Karlsr FamRZ 01, 760). Dasselbe gilt für Nahrungs- und die für den üblichen Konsum bestimmten Weinvorräte, nicht aber für die Sammlung wertvoller Weine (AG München FamRZ 12, 1304).

 

Rn 7

Das Kraftfahrzeug einschl Zulassungsbescheinigung (Brandbg FamRZ 21, 579) ist dann Haushaltsgegenstand, wenn es unabhängig von den Eigentumsverhältnissen kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung (Einkäufe, Kinderbetreuung) genutzt worden ist (Zweibr FamRZ 05, 902; Kobl NJW-RR 94, 516; Ddorf FamRZ 92, 60; Köln FamRZ 92, 696; Celle FamRZ 92, 1300; abzulehnen Zweibr FamRZ 20, 1630 für den privat genutzten Dienstwagen). Handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist regelmäßig davon auszugehen; (Frankf FamRZ 19, 783) Nutzung auch für berufliche Zwecke steht dem nicht entgegen (Kobl FamRZ 16, 1770; Frankf NJW 15, 2346; Zweibr FamRZ 05, 902; Naumbg FamRZ 04, 889). Dasselbe gilt unabhängig vom jeweiligen Wert auch für die von der Familie genutzte Segelyacht (LG Ravensburg FamRZ 95, 1585), Fahrräder oder Sportgeräte.

 

Rn 8

Einbauküchen und -möbel sind keine Haushaltsgegenstände, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit Grundstücks sind, § 94 II (Zweibr FamRZ 93, 82; Hamm FamRZ 91, 89). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bestimmt sich auch nach regionalen Besonderheiten (Hamm FamRZ 98, 1028), wobei die Montagekosten kein maßgebliches Kriterium bilden (Zweibr FamRZ 93, 82). Nachträglich angeschaffte Küchenteile werden nicht wesentliche Bestandteile der Küche (Kobl FamRZ 17, 1391).

 

Rn 9

Kunstgegenstände und Antiquitäten sind dann Haushaltsgegenstände, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und dem Lebenszuschnitt der Eheleute der Möblierung oder Ausschmückung der Wohnung dienen, dagegen nicht, wenn sie vorrangig als Kapitalanlage beschafft worden sind (BGH FamRZ 84, 144; 575; Brandbg FamRZ 03, 532; Bambg FamRZ 97, 378).

 

Rn 10

Auf Haustiere finden die Regeln der §§ 1361a, 1568b entspr Anwendung (Oldbg FamRZ 19, 784; Bambg FamRZ 19, 354; Nürnbg FamRZ 17, 513; Stuttg FamRZ 14, 321; FamRZ 19, 1406; Schlesw FamRZ 13, 1984; Hamm FamRZ 11, 893). Zuweisungskriterien sind tierbezogene Aspekte, der Hauptbezug und letzte Aufenthalt des Tieres. Ein Anspruch auf Umgang mit dem Haustier besteht nicht (Hamm aaO). Nutzvieh ist jedoch ebenso wenig wie Hausrat zu behandeln wie aus Liebhaberei gehaltene Tiere (Naumbg FamRZ 01, 481).

 

Rn 11

Keine Haushaltsgegenstände sind Sachen, die ausschl beruflichen Zwecken nur eines Ehegatten oder lediglich seinen individuellen Bedürfnissen oder persönlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, wie etwa der beruflich genutzte Computer (Hambg FamRZ 90, 1118), das Musikinstrument des Musiklehrers, Fachliteratur, Briefmarken- (Hamm FamRZ 80, 683) oder Münzsammlungen (Ddorf FamRZ 86, 1134), Schmuck, Kleidung und Andenken. Persönliche Gegenstände gehören nicht zum Hausrat, so dass deren Herausgabe gem § 985 geltend zu machen ist. Der Anspruch auf Herausgabe persönlicher Gegenstände der Kinder ist entweder als Annex des Unterhaltsanspruchs oder von diesen selbst gem § 985 geltend zu machen.

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