I. Verfahren.
Rn 25
Für das Verfahren ist nach §§ 23a I Nr 1 GVG, 111 Nr 5, 200 I FamFG die Zuständigkeit des FamG gegeben. Das Gericht ist gehalten, iRe mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 36 I 2 FamFG).
Rn 26
Die Entscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird (Brandbg FamRZ 00, 1102). Ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren kann danach auch nicht tw in ein solches nach § 1568b übergeleitet werden (Bremen FamRZ 22, 257). Haben sich die Eheleute über die Hausratsverteilung anlässlich ihrer Trennung geeinigt, so stellt auch diese Einigung im Zweifel nur eine Nutzungsregelung dar (Köln FamRZ 02, 322).
Rn 27
Die Eigentumsverhältnisse können im Verfahren offen bleiben, wenn der antragstellende Ehegatte den Haushaltsgegenstand wenigstens auch deshalb bekommt, weil er ihn zur Führung seines abgesonderten Haushalts benötigt (Brandbg FamRZ 00, 1102). Die Norm gilt nur zwischen den Ehegatten, weshalb sie dem Herausgabeanspruch eines Dritten nicht entgegengehalten werden kann (LAG Köln NZA-RR 06, 425 [LAG Köln 24.03.2006 - 11 Sa 811/05]).
Rn 28
Der Zuweisungsbeschluss muss so gefasst sein, dass die dem Ehegatten zugewiesenen Gegenstände ohne weiteres individualisierbar sind (Köln FamRZ 01, 174; Naumbg FamRZ 07, 565). Dazu ist nicht ausreichend, nur den jederzeit veränderbaren Aufstellungsort der Sachen zu benennen (Brandbg FamRZ 03, 532), während die Vorlage von Fotos für die Substantiierung ggf ausreicht (BremenFamRZ 21, 1639). Der Vergütungsanspruch kann in einem nach § 209 FamFG vollstreckbaren Titel gesondert festgesetzt werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 49 FamFG gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, der Wert bestimmt sich nach § 48 FamGKG, wobei der Regelwert erhöht werden kann, wenn dies angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten geboten ist (Celle JurBüro 14, 304).
II. Problem des eigenmächtig entnommenen Hausrats.
Rn 29
Bei der Behandlung verbotener Eigenmacht an Haushaltsgegenständen ist das Verhältnis von § 1361a zu §§ 858 ff streitig. Einerseits wird vertreten, dass die Normen zueinander in echter Anspruchskonkurrenz stehen. Solange der Ehegatte nur die Wiedereinräumung des Mitbesitzes begehrt, ist danach der possessorische Besitzanspruch schon wegen der ggü § 1361a unterschiedlichen Zielrichtung nicht ausgeschlossen (Kobl FamRZ 09, 1934; FamRZ 08, 63; Frankf FamRZ 03, 47; Bambg FamRZ 93, 335). Verlangt werden kann danach aber nur die Wiedereinräumung des Mitbesitzes und anschl ggf die Verteilung des Hausrats nach § 1361a I 2 oder II (Kobl FamRZ 21, 1274).
Rn 30
Nach wohl hM verdrängt § 1361a als lex specialis die Regelung des § 861 (BGH FamRZ 91, 928; Frank NJW 15, 2346; Karlsr FamRZ 07, 59; Nürnbg FamRZ 06, 486; Köln FamRZ 01, 1174; Oldbg FamRZ 94, 1254; Ddorf FamRZ 94, 390). Damit sind auch die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wegen des Hausrates zwischen den Ehepartnern nicht anwendbar (BGH FamRZ 82, 1200; Zweibr FamRZ 91, 848; Ddorf FamRZ 87, 1994). Das aus § 1353 folgende Recht zum Mitbesitz ist nach der Trennung durch § 1361a überlagert. (Frankf NJW 15, 2346 [OLG Frankfurt am Main 25.02.2015 - 2 UF 356/14]). In jedem Fall ist für Streitigkeiten das FamG zuständig (§§ 111 Nr 5 oder Nr 10), vorläufiger Rechtsschutz richtet sich nach §§ 49 ff FamFG.