Rn 23

Mit der Zuweisungsentscheidung ist der Ehegatte, der die Wohnung verlassen muss, vAw und ausdrücklich zu verpflichten, sie zu räumen und an den anderen herauszugeben (BGH FamRZ 94, 98, 101). Die bloße Zuweisung ohne gleichzeitige Herausgabeverpflichtung stellt keinen vollstreckbaren Räumungstitel dar (Zweibr FamRZ 20, 832; Stuttg FamRZ 02, 589; Thomas/Putzo/Hüßtege § 885 Rz 3; aA: Saarbr FuR 05, 574), wobei die Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO erfolgt (§ 95 I Nr 2 FamFG), während ein Auszug nicht mit Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden kann (Saarbr FuR 05, 574). Das hat zur Folge, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (Frankf FamRZ 13, 1760).

 

Rn 24

Nach § 885 II ZPO werden mit der Räumung auch bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weggeschafft. Soll dies verhindert werden, muss dies ausdrücklich angeordnet und klargestellt werden, dass § 885 II ZPO nicht anzuwenden ist (Karlsr FamRZ 94, 1185; KG FamRZ 87, 1290).

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