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Die Norm bezweckt den Schutz der Gläubiger. Durch sie wird dem Außenstehenden der sonst oft nur schwer zu führende Nachweis des Eigentums gerade eines der Ehegatten erleichtert. Sie gilt im Außenverhältnis, auch im Fall der Gläubiger- oder Insolvenzanfechtung zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers (Celle FamRZ 13, 1760), nicht auch zwischen den Ehegatten selbst; hier gilt § 1006 (Oldenbg FamRZ 91, 814). Sie ist zuletzt geändert durch Art 1 des EheRAnpG vom 18.12.18 (BGBl I, 2639) und an die Änderungen des § 1353 angepasst worden.

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