Rn 3

Der Begriff des Gegenstandes des ehelichen Haushalts ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1568b, 1640 I 3 verwendeten, weshalb auf die Ausführungen dort verwiesen wird. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehört die Ehewohnung, weshalb ein Ehegatte, der die eheliche Wohnung allein gemietet hat, auch das Mietverhältnis allein kündigen kann (LG Stuttgart FamRZ 77, 200).

 

Rn 4

Zu den die Haushaltsgegenstände betreffenden Rechten zählen etwa Forderungen, wie Schadensersatzansprüche aus der Zerstörung von Haushaltsgegenständen (BGH NJW 66, 1707; Kobl FamRZ 92, 1303). Dasselbe gilt für Forderungen aus dem Kauf beweglicher Sachen, die dem Haushalt zu dienen bestimmt sind, nicht dagegen für Dienstleistungen im Haus, so dass das Arbeitsverhältnis mit einer Haushaltshilfe ggf auch von einem Ehegatten allein gekündigt werden kann (MüKo/Koch Rz 12).

 

Rn 5

Zwar werden nach dem Wortlaut der Norm nur solche Gegenstände erfasst, die dem verfügenden Ehegatten gehören, doch ist die Norm extensiv auszulegen, wobei die Verfügung über Miteigentum ohnehin der Zustimmung des anderen bedarf. § 1369 findet aber auch Anwendung auf Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen. Das gilt für das Besitzrecht an geliehenem oder gemietetem Hausrat (Staud/Thiele Rz 20), allerdings nur so lange, wie es um die Herauslösung aus dem Haushalt geht, nicht dagegen für Maßnahmen, die wie Kündigung oder Rückgabe iRd Schuldverhältnisses anfallen. Weiter findet sie Anwendung auf das bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt erworbene Anwartschaftsrecht (Saarbr OLGZ 67, 4). Erwirbt der Dritte von einem Ehegatten einen im Alleineigentum des anderen stehenden Haushaltsgegenstand, scheitert ein Gutglaubenserwerb bei Mitbesitz bereits an § 935. Stand der Gegenstand dagegen ausnahmsweise im Alleinbesitz des verfügenden Ehegatten, findet § 1369 gleichfalls Anwendung, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Dritte durch die Nichtanwendung der Norm auf diesen Fall besser gestellt wäre, wenn er statt vom tatsächlichen vom vermeintlichen Eigentümer erwirbt (Schlesw SchlHA 74, 111).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge