Rn 2

Erfasst werden rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen veräußerlicher Rechte. Abzustellen ist auf die objektive Eigenschaft eines Rechts, veräußerlich zu sein, also Verfügungen zu unterliegen, die von der subjektiven Verfügungsmacht des jeweiligen Rechtsinhabers zu unterscheiden ist (MüKo/Armbrüster § 137 Rz 9). Veräußerlich sind Rechte an Sachen und Anwartschaftsrechte (BGH NJW 70, 699).

 

Rn 3

Forderungen sind übertragbar, es sei denn ihre Abtretbarkeit ist gem § 399 ausgeschlossen, wodurch eine vereinbarungswidrige Abtretung absolut unwirksam wird (BGHZ 102, 301). Erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen sind durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, § 2211, sowie einer Vor- und Nacherbschaft möglich, §§ 2113 ff (AnwK/Looschelders § 137 Rz 12). Im Treuhandverhältnis ist eine dinglich wirkende Verfügungsbeschränkung unwirksam (BGHZ 11, 43; BGH NJW 68, 1471; BB 82, 891). Sperrkontenabreden haben grds keine dingliche Wirkung (Kollhosser ZIP 84, 391; aber BGH WM 64, 350). Inhaltsbestimmungen eines Rechts, zB gem § 399 (BGHZ 70, 303) sowie §§ 5 ErbbauV, 12, 35 WEG, 15 V GmbHG, sind zulässig (BGHZ 19, 359). Ein bedingter Rückauflassungsanspruch verstößt nicht gegen § 137 1 und ist vormerkungsfähig (BGH NJW 97, 862 [BGH 05.12.1996 - V ZB 27/96]). Unveräußerliche Rechte sind die Vereinsmitgliedschaft, § 38, das Vorkaufsrecht, § 473, der Nießbrauch, § 1058, sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, § 1092. Die Vorschrift ist nur auf rechtsgeschäftliche, nicht aber auf gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verfügungsbeschränkungen anwendbar.

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