Rn 4

Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über ein veräußerliches Recht mit dinglicher Wirkung ggü Dritten sind nichtig, auch wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden (BaRoth/Wendtland § 137 Rz 7). Eine nichtige Verfügungsbeschränkung in einer Sicherungsvereinbarung kann gem § 139 zur Gesamtnichtigkeit der Sicherungsvereinbarung führen (BGH NJW 93, 1641 [BGH 22.01.1993 - V ZR 165/91]). Die verbotswidrige Verfügung ist wirksam. Auf einen guten Glauben des Dritten im Hinblick auf das Verbot kommt es nicht an (Erman/Arnold § 137 Rz 4).

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