Rn 8

I findet nur Anwendung, wenn der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen ist (BGHZ 37, 58), da der gesetzliche Erbteil erhöht wird. Dasselbe gilt, wenn er Vor- (BGH FamRZ 65, 604) oder Nacherbe ist. Hinsichtlich der Anwendung der Norm ist dem Gericht kein Ermessen eingeräumt, so dass die Gründe für die Eheschließung ebenso unbedeutend sind wie die Ehedauer (Bambg OLGR 99, 265).

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