Rn 19

Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen.

 

Rn 20

Für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung ist auf das Ende des Güterstandes abzustellen, also den Zeitpunkt des Todes. War zu diesem Zeitpunkt jedoch schon die Ehescheidung oder der Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns rechtshängig, so ist in analoger Anwendung der §§ 1384, 1387 der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit maßgeblich, sofern der Antrag erfolgreich gewesen wäre, da die Norm in diesem Punkt ersichtlich eine Regelungslücke enthält, die durch die Analogie zu schließen ist (BGH FamRZ 87, 353).

 

Rn 21

Die Anwendung der §§ 1373 ff hat zur Folge, dass gem § 1380 auch Vorausempfänge angerechnet werden können, alternativ über § 2315 auch auf den Pflichtteil. Die Erbunwürdigkeit kann iÜ Anlass geben, die Voraussetzungen des § 1381 zu prüfen.

 

Rn 22

Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 II), die sich gegen die Erben richtet. Sie geht den Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen vor (MüKo/Koch Rz 48; Staud/Thiele Rz 67) und rechnet nicht zum steuerpflichtigen Erwerb iSv § 5 II ErbStG.

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