Rn 14

Ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen stellen ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art dar, das darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft auszugestalten und zu sichern, was nicht mehr der Fall ist, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die bevorstehende Scheidung erfolgt. Die unbenannte Zuwendung wird als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht und hat darin ihre Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 06, 1022). Scheitert die Ehe, was bei der endgültigen Trennung der Ehegatten anzunehmen ist (BGH FamRZ 07, 877), kommen Rückgewähransprüche nach § 313 in Betracht, wenn der durch die einseitige Zuwendung geschaffene Vermögensstand unter Berücksichtigung der Ehedauer, von Art und Umfang der erbrachten Leistungen und der Höhe der hierdurch bedingten Vermögensmehrung für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist (BGH FamRZ 14, 1547; 12, 1916; 03, 230; 88, 481; Bremen FamRZ 08, 2117). Die Grenze der Zumutbarkeit ist nicht zu niedrig anzusetzen, um keine ›Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts‹ zu schaffen (BGH FamRZ 90, 855). Neben dem Zugewinnausgleich kommt eine Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen regelmäßig nicht in Betracht (KG FamRZ 10, 33; Ddorf FamRZ 03, 872), es sei denn, er führt zu einem für die Betroffenen untragbaren Ergebnis (BGH FamRZ 03, 23; Beispielsfälle: BGH FamRZ 12, 1916; FamRZ 91, 1169; FamRZ 94, 503; Bremen FamRZ 17, 279; München FamRZ 99, 1663). Vgl im Übrigen § 313 Rn 34 ff.

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