Gesetzestext

 

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

 

Rn 1

Die Norm stellt die für die Zugewinnausgleichsberechnung maßgebliche Begriffsbestimmung auf. Um den Zugewinn ermitteln zu können, müssen mit dem Anfangs- (§ 1374) und dem Endvermögen zwei weitere Rechengrößen mit herangezogen werden.

 

Rn 2

Der Zugewinn ist eine mathematische Rechengröße, die ermittelt wird, indem der Überschuss des End- ggü dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten zu errechnen ist (BGH FamRZ 88, 373). Er stellt keine besondere Vermögensmasse dar und kann keine negative Größe annehmen, was schon aus dem Wortlaut der Norm folgt (›übersteigt‹). Deshalb sind Verluste nicht auszugleichen. Anderes kann auch nicht aus § 1377 III hergeleitet werden, der eine Beweiserleichterung beinhaltet, jedoch nicht zu einer Beteiligung der Ehegatten an Verlusten des anderen führt (BGH FamRZ 11, 25; Staud/Thiele Rz 20; MüKo/Koch Rz 5),

 

Rn 3

Auf welche Weise der Zugewinn zustande gekommen ist, ist unerheblich. Die Ermittlung der Ausgleichsforderung ist ein reines Bilanzierungsproblem.

 

Rn 4

Auszugleichen ist nur der echte oder nominelle Zugewinn. Da der Währungsverfall nur zu einem nicht auszugleichenden scheinbaren Zugewinn führt, erfolgt, um die Vergleichbarkeit von Anfangs- und Endvermögen herzustellen, eine Korrektur des Anfangsvermögens durch Indexierung.

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