Rn 30

Der mit der Güterrechtsreform neu eingeführte III stellt klar, dass Verbindlichkeiten nicht nur vom Anfangsvermögen, sondern auch vom privilegierten Vermögenserwerb abzuziehen sind. Erwirbt somit ein Ehegatte auf eine der in II genannten Weisen eine überschuldete Immobilie, so mindern die Belastungen sein Anfangsvermögen, weshalb der Hinzuerwerb letztlich auch negativ sein kann. Dies soll deshalb geboten sein, weil der andere Ehegatte schon durch die mit der Überschuldung verbundene Minderung des Endvermögens benachteiligt ist (BTDrs 635/08 27). Zu den Bedenken dazu vgl Weinreich FuR 09, 199.

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